§1
Name, Sitz und Zweck
Der am 01.02.1974 in Mainz gegründete Taekwondo Verein führt den Namen „ARMARE – Taekwondo“.
Er ist Mitglied der Taekwondo Union Rheinland Pfalz sowie des Sportbundes Rheinhessen und der Deutschen Taekwondo Union.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar insbesondere die Pflege und Förderung des persönlichkeits- und charakterbildenden Taekwondo Sportes. Absicht des Vereins ist es darüber hinaus, den Taekwondo Sport als Volks- bzw. Breitensport zu vermitteln.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§3
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Ausritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen zulässig.
§4
Beiträge, Aufnahmegebühr
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge werden vierteljährlich durch Lastschriftverfahren eingezogen.
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten kann das Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden, Auch dadurch erlischt die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragsverpflichtung befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§4 a
Sportbekleidung, Verhalten und Preise
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vorgeschriebene Sportbekleidung – spätestens nach einem Monat der Mitgliedschaft – auf eigene Kosten anzuschaffen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Anweisung der Übungsleiter zu halten, sowie auf Körperhygiene und gepflegte Sportbekleidung zu achten.
Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
§ 5
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
a,) Die Mitgliederversammlung
b,) Der Vorstand
c.) Der Mitarbeiterkreis
d.) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich bis 3 Tage vor der Versammlung an den/die Vorsitzende zu richten. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladungsfrist kann auf 7 Tage verkürzt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Änderungen an der Satzung können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8
Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen; er wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins geleitet.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein Tätigen laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden.
§ 9
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter/innen (sofern eine Abteilung feststehend) sowie der/die Kassenprüfer/in werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Bei jüngeren Mitglieder können die gesetzlichen Vertreter die Stimme einheitlich für diese abgeben. Bei uneinheitlicher Stimmabgabe ist diese Stimme ungültig.
Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 10
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilung (sofern feststehend) verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 11
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, der Ausschüsse und des Mitarbeiterkreises ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und einem von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz (DRK), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.06.2007 genehmigt.
Mainz, den 30.06.2007
gez. Wirbelauer gez. Dexheimer gez. Perez gez. Vietor
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart Kassenprüfer
(J. Wirbelauer) (D. Dexheimer) (M. Perez) (S. Vietor)
gez. Kraus gez. Dexheimer gez. Gagliano gez. Scarito
Pressewart Schriftführer 1. Sportwart 2. Sportwart
(M. Kraus) (P. Dexheimer) (G. Gagliano) (P. Scarito)